Weisung über das Verhalten bei Alarmierung der ZSO Werdenberg
Die ZSO Werdenberg wird nach einem Alarmstufenplan über die kantonale Notrufzentrale alarmiert. Der Alarm erfolgt per Push-SMS und Sprachanruf. Nachfolgend die Weisungen über das Verhalten nach einer Alarmierung.
- Antwort auf Push-SMS oder Sprachnachricht mit Bestätigung JA
- Uniformieren und ausrüsten
- Schnellstmögliches Einrücken gemäss Vorgabe im Alarmtext
(Auf dem Einrückweg gelten die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes SVG)
Wer aus dringenden Gründen (Krankheit/Unfall, Urlaubsabwesenheiten) nicht einrücken kann, muss die Alarmmeldung mit NEIN bestätigen. Das Nichteinrücken ist der Zivilschutzstelle Werdenberg innerhalb von 5 Arbeitstagen unaufgefordert, schriftlich (Post oder Mail) zu begründen (Arbeit ist grundsätzlich keine Begründung, bei einem Alarmaufgebot muss sie der Arbeitgeber freistellen).
Wer nicht innerhalb von 120 Minuten einrücken kann, hat die Verspätung bei der ZSO Werdenberg umgehend auf der E-Mailadresse info@zso-werdenberg.ch anzumelden.
Kommandant Oberstlt Roland Huber
(Die Alarmierung gilt als Aufgebot gemäss Art. 46 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG). Grundsätzlich besteht eine Einrückungspflicht gemäss Art. 41 Zivilschutzverordnung (ZSV). Nichteinrücken ist nach Art. 88 BZG strafbar. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.)