Aufgebot

FAQ

Sollten Sie eine andere Frage zum Zivilschutz oder zu unserer Zivilschutzorganisation haben, schicken Sie uns diese in einer Email.

Bei Aufgeboten zu Ausbildungsanlässen können Schutzdienstpflichtige bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung einreichen (Zivilschutzverordnung, Art. 35). Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Dienstverschiebung besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Über Urlaubsgesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.

Wichtig: Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter. Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken (Zivilschutzverordnung, Art. 41). Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen (Zivilschutzverordnung, Art. 42).

Durch die Zivilschutzstelle wird ein Administrativverfahren gegen den Schutzdienstpflichtigen eröffnet. Der Schutzdienstpflichtige wird zur Stellungnahme aufgefordert, wo er begründen kann, warum er nicht oder zu spät zum Dienstanlass erschienen ist.

Auf Grund des Sachverhaltes entscheidet der Kommandant über den Ausgang des Administrativverfahrens. Bestanden nachvollziehbare und zwingende Gründe, kann die Angelegenheit einfach erledigt werden. Können die Gründe jedoch nicht plausibel erklärt werden oder es bestanden keine zwingenden Gründe, wird beim ersten Vorfall eine Verwarnung ausgesprochen. Diese wird im Personaldossier erfasst. Beim zweiten Vorfall erfolgt zwingend eine Verzeigung an die zuständige Staatsanwaltschaft. Bei groben Verstössen kann auch bereits beim ersten Vorfall eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgen.

Für die administrativen Aufwände der Zivilschutzstelle werden dem betreffenden Schutzdienstpflichtigen CHF 150.– bis CHF 300.– Gebühren in Rechnung gestellt.

Wer Interesse an einem Zusatzkurs für Gruppen- oder Zugführer hat, soll sich beim zuständigen Vorgesetzten melden. In den meisten Fällen nimmt jedoch der Zugführer mit dem Schutzdienstpflichtigen zuerst Kontakt auf und spricht mit ihm über die Karriere-/Weiterbildungsmöglichkeiten im Zivilschutz. Motivierte und begabte Schutzdienstpflichtige werden dann beim Kanton St.Gallen für den Zusatzkurs angemeldet. Beim Bestehen des Kurses wird der Schutzdienstpflichtige in seine neue Kaderposition befördert.

Es gibt immer wieder mal den Wunsch, sich zu verändern oder einfach etwas Neues zu machen. Gewisse Umteilungen können ohne grössere Zusatzausbildungen  erfolgen. Bei gewissen Spezialisierungen können zusätzliche Ausbildungen nötig werden. Ein Umteilungswünsch wird immer individuell und genau geprüft.

Schutzdienstpflichtige mit einem Umteilungswunsch wenden sich an ihren Zugführer, dieser wird die nötigen Abklärungen über die Führungsstufe einleiten.

Gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) werden Schutzdienstpflichtige nach der Grundausbildung jährlich zu mind. drei Tage, bis höchstens 21 Tagen, Wiederholungskurs aufgeboten.

Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten sind ausgenommen und können zeitlich unbeschränkt sein.

BZG Art. 31 Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht

1 Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Tag, an dem die Person 18 Jahre alt wird, und dem Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre alt wird, zu erfüllen.

2 Sie dauert aktuell 14 Jahre.

3 Sie beginnt mit dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird, spätestens jedoch mit dem Jahr, in dem die Person 25 Jahre alt wird.

4 Sie ist nach insgesamt 245 geleisteten Diensttagen erfüllt. Es besteht kein Anspruch darauf, insgesamt 245 Diensttage zu leisten.

5 Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem die Person 40 Jahre alt wird.